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   BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20   

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https://dejure.org/2023,13618
BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20 (https://dejure.org/2023,13618)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2023 - X ZR 15/20 (https://dejure.org/2023,13618)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2023 - X ZR 15/20 (https://dejure.org/2023,13618)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 398 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 288 Abs. 1 BGB, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Begriffs "direkte Anschlussflüge" hinsichtlich Erfassung des Beförderungsvorgangs; Ausgleichszahlungsanspruch eines Fluggastes wegen Verspätung; Ansehen der gebuchten Flüge als einheitlicher Flug; Haftung eines ausführenden Luftfahrtunternehmens bei ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Begriffs "direkte Anschlussflüge" hinsichtlich Erfassung des Beförderungsvorgangs; Ausgleichszahlungsanspruch eines Fluggastes wegen Verspätung; Ansehen der gebuchten Flüge als einheitlicher Flug; Haftung eines ausführenden Luftfahrtunternehmens bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anschlussflüge auf einem einheitlichen Flugschein - und die Fluggastrechte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung auch für Start oder Landung nicht in der EU

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fluggastrechte bei Verspätung von Anschlussflügen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    EU-Fluggastrechte für Verspätungen gelten auch bei Starts oder Landungen außerhalb der EU

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 1029
  • MDR 2023, 1033
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.10.2022 - C-436/21

    Der Ausgleichsanspruch für Fluggäste wegen großer Verspätung gilt auch bei einem

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20
    Ausreichend dafür ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne von Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ausgegeben hat (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2022 - C-436/21, NJW 2022, 3343 Rn. 25-31).

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. Oktober 2022 (C-436/21, NJW 2022, 3343) über die Vorlage entschieden.

    Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren (EuGH, NJW 2022, 3343 Rn. 20; NJW 2018, 2032 Rn. 18 f. - Wegener/Royal Air Maroc).

    Ausreichend dafür ist, dass die Flüge von einem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurden, das einen einheitlichen Flugschein im Sinne von Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO ausgegeben hat (EuGH, NJW 2022, 3343 Rn. 25-31).

    Das ausführende Luftfahrtunternehmen, das die von der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung hat leisten müssen, ist nach der Verordnung nicht gehindert, sich zwecks Ausgleich dieser finanziellen Belastung namentlich an die Person zu halten, über die die Flugscheine ausgegeben wurden, wenn diese Person gegen ihre Verpflichtungen verstoßen hat (EuGH, NJW 2022, 3343 Rn. 30).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-537/17

    Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Gesamtheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren (EuGH, NJW 2022, 3343 Rn. 20; NJW 2018, 2032 Rn. 18 f. - Wegener/Royal Air Maroc).

  • EuGH, 11.07.2019 - C-502/18

    Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Gesamtheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    a) Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs eines als Gesamtheit anzusehenden Flugs beteiligt ist, die Ausgleichszahlung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 20-26 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM).

  • EuGH, 12.11.2020 - C-367/20

    KLM Royal Dutch Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20
    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels zu beurteilen, wenn der Flug als eine Gesamtheit anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2018 - C-537/17, NJW 2018, 2032 Rn. 25 f. - Wegener/Royal Air Maroc; Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 16 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 19 - KLM).

    a) Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung mindestens eines Teilflugs eines als Gesamtheit anzusehenden Flugs beteiligt ist, die Ausgleichszahlung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggastes bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - C-502/18, NJW 2019, 2595 = RRa 2019, 222 Rn. 20-26 - Ceské aerolinie; Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 28 f. - KLM).

  • EuGH, 11.05.2017 - C-302/16

    Ein Luftfahrtunternehmen, das nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20
    Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen haftet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten geschlossen wurde, zum Beispiel über eine elektronische Plattform (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-263/20, RRa 2022, 86 Rn. 52 f. - Laudamotion; Urteil vom 11. Mai 2017 - C-302/16, RRa 2017, 172 Rn. 26 - Krijgsman).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-263/20

    Airhelp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20
    Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen haftet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann, wenn der Beförderungsvertrag über einen Dritten geschlossen wurde, zum Beispiel über eine elektronische Plattform (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-263/20, RRa 2022, 86 Rn. 52 f. - Laudamotion; Urteil vom 11. Mai 2017 - C-302/16, RRa 2017, 172 Rn. 26 - Krijgsman).
  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs maßgeblich, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 57 - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 40 - Nelson).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20
    Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-11/11, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 - Folkerts).
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs maßgeblich, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 57 - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - C-581/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 40 - Nelson).
  • BGH, 22.06.2021 - X ZR 15/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung

    Auszug aus BGH, 09.05.2023 - X ZR 15/20
    Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2021 (RRa 2021, 224) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO vorgelegt.
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